Zusammenfassende Meldung: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Unternehmer hat nach § 18a UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Bundeszentralamt für Steuern (seit dem 1. Januar 2006) eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung) bzw. datentechnisch zu übermitteln. | Der Unternehmer hat nach § 18a UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Bundeszentralamt für Steuern (seit dem 1. Januar 2006) eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung) bzw. datentechnisch zu übermitteln. | ||
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+ | Hierbei sind nur (steuerfreie) Lieferungen zu erfassen, die an Erwerber mit eigener Umsatzsteuer ID-Nr. gingen. Innergemeinschaftliche Ausfuhren, für die inländische MWSt. berechnet wurde, fallen nicht unter die Meldepflicht. |
Version vom 25. März 2009, 12:08 Uhr
Einleitung
Der Unternehmer hat nach § 18a UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Bundeszentralamt für Steuern (seit dem 1. Januar 2006) eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung) bzw. datentechnisch zu übermitteln.
Hierbei sind nur (steuerfreie) Lieferungen zu erfassen, die an Erwerber mit eigener Umsatzsteuer ID-Nr. gingen. Innergemeinschaftliche Ausfuhren, für die inländische MWSt. berechnet wurde, fallen nicht unter die Meldepflicht.