Zusammenfassende Meldung

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Einleitung

Die Zusammenfassende Meldung ist ein Kernstück des Umsatzsteuer-Kontrollverfahrens innerhalb der Europäischen Union, das eingeführt wurde, um nach dem Wegfall der Binnengrenzen der EU und der Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuer innerhalb der EU das Steueraufkommen der einzelnen Mitgliedstaaten zu sichern. Das Kontrollverfahren beruht auf einem rechnergestützten EU-weiten Informationsaustausch bestimmter Daten, die in Deutschland gespeichert sind beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Grundlage der Datenerfassung und damit auch Voraussetzung für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die in Deutschland vom BZSt an Unternehmer auf Antrag vergeben wird. Wer sie besitzt, kann steuerfrei in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefern, sofern auch der Erwerber eine gültige USt-IdNr. besitzt. Unternehmer können sich beim Bundeszentralamt für Steuern die USt-IdNrn. ausländischer Unternehmer bestätigen lassen.

Der Unternehmer hat nach § 18a UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Bundeszentralamt für Steuern (seit dem 1. Januar 2006) eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung) bzw. datentechnisch zu übermitteln.

Hierbei sind nur (steuerfreie) Warenlieferungen zu erfassen, die an ausländische Erwerber mit eigener Umsatzsteuer ID-Nr. gingen. Innergemeinschaftliche Ausfuhren, für die inländische MWSt. berechnet wurde, fallen nicht unter die Meldepflicht.